Versicherungen: Die Sache mit der groben Fahrlässigkeit
Früher war es so: War der Promillegehalt eines Autofahrers Ursache für einen Unfall, hatte es eine nicht verschlossenen Balkontür Einbrechern leicht gemacht oder die Zigarette beim Einschlafen für einen Brand gesorgt, musste die Versicherung keinen Cent zahlen. Denn konnte ein Versicherer dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, war er nicht zur Zahlung verpflichtet. Heutzutage darf er aber nur noch seine Leistungen kürzen.
Selber Schuld, also kein Geld
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sorgte 2008 dafür, dass viele Versicherungsnehmer nicht mehr vollständig auf einem selbstverschuldeten Schaden sitzen blieben. Denn seitdem heißt es: “Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.” Das heißt also, der Versicherer muss bei einer grob fahrlässigen Handlung eines Versicherten – z.B. bei eine Autofahrt mit einer hohen Promillezahl, die zu einem Unfall führt – nicht für die volle Höhe der Schäden aufkommen. Wie viel gezahlt wird, hängt stets vom Einzelfall ab, wie etwa von der Höhe der Promillezahl. Das mach die Regelung sehr viel komplizierter, gleichzeitig ist sie aber auch viel verbraucherfreundlicher.
Viele Versicherer zeigen sich kulant
Die erwartete Klageflut, die Experten als Folge der Neuregelung vorausgesagt hatten, blieb jedoch aus. “Es gibt erstaunlich wenige Gerichtsverfahren”, weiß auch Christian Lübke, Sprecher des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV). Aber wohl eher nicht weil Kunden, die mit Kürzungen bei der Zahlung in Schadensfällen konfrontiert waren, sich einfach mit der Teilzahlung zufrieden gaben und nicht klagten, sondern viel wahrscheinlicher ist, dass die Versicherer nicht oft von der Möglichkeit Gebrauch machten, auf grobe Fahrlässigkeit zu plädieren. Lübke vermutet, dass die Anbieter wegen der immer schärfer werdenden Konkurrenzsituation untereinander schlicht keine Kunden vergraulen wollen. Robert Koch, Professor für Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, bestätigt diese Theorie und ergänzt: “Versicherer prozessieren nicht gerne. Und letztlich sind beide Seiten an einem Kompromiss interessiert.”
Standards oder Einzelfallregelung?
Diese von Einzelfällen abhängige Regelung ist gut für die Kunden und teuer für die Versicherungen. Um eine Handlungsrichtlinie zu erhalten, hat sich jüngst der Deutsche Verkehrsgerichtstag bemüht, Standards für die Quotenregelung zu entwerfen, an denen sich die Versicherer in Fällen von grober Fahrlässigkeit orientieren können. Bisher ist dies jedoch der einzige Bereich, für die solche Richtlinien gelten. Solche Standards liegen jedoch nicht nur im Interesse der zahlenden Institutionen, auch die Versicherten könnten davon profitieren. Das meint jedenfalls Lilo Blunck, Vorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV). Nicht nur die Versicherungen, auch die Verbraucher bräuchten Richtlinien. Das sorgt für Transparenz und auch die Kunden hätten nicht das Gefühl, übervorteilt worden zu sein.
Das Gericht ist zur Gleichbehandlung verpflichtet
GdV-Mann Lübke hingegen stimmt dem nicht zu. “Wir halten das nicht für sinnvoll. Jeder Unfall ist so individuell, dass er sich nicht in ein solches Raster einordnen lässt. Das wäre für jeden Einzelfall ungerecht.” Weil jedoch Gerichtes verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln, glaubt auch Robert Koch, Professor für Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, an eine baldige Vereinheitlichung. Zudem gibt es die bei den Versicherungen intern bereits. Typische Fälle, in denen Versicherungen ganz auf eine Zahlung verzichten, sind solche, in denen Alkohol im Spiel war. Hier gibt es interne Messlatten, nach denen die Schwere des Verstoßes bemessen wird.
Ein Versicherungsombudsmann spart Kosten
Aber auch bei solchen Fällen haben Kunden vor Gericht noch die Möglichkeit, eine höhere Zahlung einzuklagen. Der BdV rät solchen Verbrauchern jedenfalls, nicht aus Erleichterung, dass der Versicherer überhaupt etwas zahlt, jeden Vorschlag zu akzeptieren. Ein Versicherungsombudsmann sollte jedoch vor dem Gang vor das Gericht eingeschaltet werden. Denn über den kann möglicherweise eine Einigung zwischen beiden Parteien erzielt werden, ohne dass hohe Gerichtskosten entstehen. Mann kann auch den Weg gehen, sich gezielt eine solche Versicherung auszusuchen, die den ‘Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit’ akzeptiert. Weiterführende Themen finden Interessierte auch im Versicherungsjournal.